§ 27 KKG Auskunftspflicht

KKG - Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz und alle Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen gemäß § 7 Wasserversorgungsgesetz sind verpflichtet, über Aufforderung die für die Vorschreibung der Gebühren erforderlichen Auskünfte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Aufforderung zu geben.

(2) Wer der Auskunftspflicht nach Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf Übertretungen nach diesem Absatz keine Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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