(1) Die Einbringung von Räumgut im Sinne des § 3 in öffentliche Straßenkanäle ist nur an den vom Magistrat festgelegten Ableerstellen zulässig.
(2) Schnee darf in öffentliche Kanäle nur an den festgelegten und ausgebauten Schneeableerstellen eingebracht werden.
(3) Einbringungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Stadt Wien.
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