(1) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Ergibt eine Untersuchung, dass Stoffe gemäß § 7 Abs. 2 in den Kanal eingeleitet werden, hat der Einleiter bzw. die Einleiterin die Kosten der Abwasseruntersuchung zu ersetzen.
(2) Wird die Einleitung von Stoffen gemäß § 7 Abs. 2 festgestellt, kann für die Dauer von höchstens einem Jahr die laufende Überprüfung des Abwassers der betroffenen Liegenschaft verfügt werden, wenn nach der Beschaffenheit der festgestellten unzulässigen Einleitung und den auf der Liegenschaft üblichen Verrichtungen oder vorhandenen Einrichtungen weitere unzulässige Einleitungen zu befürchten sind. Die Kosten der Überprüfung hat der Einleiter bzw. die Einleiterin zu ersetzen, dessen bzw. deren unzulässige Einleitung Anlass zur Anordnung der laufenden Überprüfung war, auch wenn im Überprüfungszeitraum keine unzulässigen Einleitungen festgestellt werden.
(3) Kann in den Fällen des Abs. 1 und 2 der Einleiter bzw. die Einleiterin nicht festgestellt werden, ist der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für die Liegenschaft, von der die Einleitung erfolgte, zum Ersatz der Kosten der Abwasseruntersuchung verpflichtet. Unterliegt dieser Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, zu bestimmen.
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