(1) Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin bzw. der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer von dem Grundbesitz, von dem Abwässer in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden (§ 11 Abs. 1) haftet neben dem Gebührenschuldner bzw. neben der Gebührenschuldnerin für alle dafür festgesetzten Gebühren und Nebengebühren. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der bzw. die Haftpflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.
(2) Bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin haftet auch der neue Gebührenschuldner bzw. die neue Gebührenschuldnerin für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.
(3) Bei jedem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin und bei Ende der Gebührenpflicht haftet der bisherige Gebührenschuldner bzw. die bisherige Gebührenschuldnerin für alle Gebühren, Kosten und Zuschläge, die zwischen dem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin oder dem Ende der Gebührenpflicht und dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie ihrer Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 nachgekommen ist, aufgelaufen sind.
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