Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Hauskanalanlagen durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.
In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
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