(1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
1. | die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz – WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und | |||||||||
2. | bei Eigenwasserversorgung die über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler ermittelte Wassermenge. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen. Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin hat, außer in den Fällen des Abs. 2, die Anbringung eines amtlichen Wasserzählers bei der Stadt Wien zu beantragen. Die §§ 11, 11a, 12, 15 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. |
(2) Bei einer Wasserversorgung nach Abs. 1 Z 2 sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.
(3) Für Eigenwasserversorgungsanlagen, bei welchen die bezogenen Wassermengen auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, geschätzt oder auf Grund eines Wasserrechtsbescheides festgestellt wurden, ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin spätestens bis 31. Dezember 2027 ein Antrag auf Anbringung eines amtlichen Wasserzählers an die Stadt Wien zu richten.
(4) Für Eigenwasserversorgungsanlagen, bei denen auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, Anschaffungskosten für einen angebrachten amtlichen Wasserzähler vorgeschrieben wurden, findet die Regelung nach Abs. 1 Z 2 nach Ablauf einer 10-jährigen Nutzungsdauer Anwendung. Bei Austausch eines Wasserzählers auf Grund eines vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin verursachten Schadens, tritt die Regelung nach Abs. 1 Z 2 sofort in Kraft.
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