§ 12 KKG Ermittlung der Abwassermenge

KKG - Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1.

die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz – WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2.

bei Eigenwasserversorgung die über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler ermittelte Wassermenge. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen. Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin hat, außer in den Fällen des Abs. 2, die Anbringung eines amtlichen Wasserzählers bei der Stadt Wien zu beantragen. Die §§ 11, 11a, 12, 15 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei einer Wasserversorgung nach Abs. 1 Z 2 sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(3) Für Eigenwasserversorgungsanlagen, bei welchen die bezogenen Wassermengen auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, geschätzt oder auf Grund eines Wasserrechtsbescheides festgestellt wurden, ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin spätestens bis 31. Dezember 2027 ein Antrag auf Anbringung eines amtlichen Wasserzählers an die Stadt Wien zu richten.

(4) Für Eigenwasserversorgungsanlagen, bei denen auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, Anschaffungskosten für einen angebrachten amtlichen Wasserzähler vorgeschrieben wurden, findet die Regelung nach Abs. 1 Z 2 nach Ablauf einer 10-jährigen Nutzungsdauer Anwendung. Bei Austausch eines Wasserzählers auf Grund eines vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin verursachten Schadens, tritt die Regelung nach Abs. 1 Z 2 sofort in Kraft.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 KKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 KKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 KKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 KKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 KKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 KKG
§ 13 KKG