(1) Die Kontrollinitiative ist das Recht der Landesbürgerinnen/Landesbürger, die Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof zu beantragen (Art. 51 Abs. 3 L-VG).
(2) Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen die in Art. 50 Abs. 1 L-VG genannten Kontrollobjekte.
(3) Eine Kontrollinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
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