§ 1 KIG Kontrollinitiative

KIG - Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Kontrollinitiative ist das Recht der Landesbürgerinnen/Landesbürger, die Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof zu beantragen (Art. 51 Abs. 3 L-VG).

(2) Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen die in Art. 50 Abs. 1 L-VG genannten Kontrollobjekte.

(3) Eine Kontrollinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

In Kraft seit 09.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 KIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 KIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 KIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 KIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 KIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KIG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 KIG