(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid binnen vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle den Voraussetzungen der §§ 1 bis 4 entspricht. Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
(2) Die Entscheidung und die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren und in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
(3) Hat die Landesregierung entschieden, daß eine Kontrollinitiative vorliegt, hat sie die Kontrollinitiative unverzüglich dem Landesrechnungshof zu übermitteln.
(4) Anträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrunde liegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten binnen sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
0 Kommentare zu § 5 KIG