(1) Der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof hat zu enthalten:
a) | die Erklärung, daß die Durchführung einer Gebarungskontrolle verlangt wird, | |||||||||
b) | das Kontrollobjekt gemäß § 1 Abs. 2, | |||||||||
c) | eine Begründung, die Angaben über Inhalt und Umfang der Gebarungskontrolle enthält, | |||||||||
d) | einen Wahlberechtigten als Zustellungsbevollmächtigten, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und einen weiteren als seinen Stellvertreter. |
(2) Der Antrag muß von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(3) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
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