§ 2 KIG Antrag

KIG - Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof hat zu enthalten:

a)

die Erklärung, daß die Durchführung einer Gebarungskontrolle verlangt wird,

b)

das Kontrollobjekt gemäß § 1 Abs. 2,

c)

eine Begründung, die Angaben über Inhalt und Umfang der Gebarungskontrolle enthält,

d)

einen Wahlberechtigten als Zustellungsbevollmächtigten, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und einen weiteren als seinen Stellvertreter.

(2) Der Antrag muß von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(3) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.

In Kraft seit 29.03.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 KIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 KIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 KIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 KIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 KIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KIG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 KIG
§ 3 KIG