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(1) Die Kontrollinitiative ist das Recht der Landesbürgerinnen/Landesbürger, die Durchführung einer Gebarungskontrolle gemäß § 26 Abs. 3 des Landesrechnungshof-Verfassungsgesetzes durch den Landesrechnungshof zu verlangenbeantragen (Art. 51 Abs. 3 L-VG).
(2) Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen die in den §§ 2 bis 8 LRHArt. 50 Abs. 1 L-VG genannten Kontrollobjekte.
(3) Eine Kontrollinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Die Kontrollinitiative ist das Recht der Landesbürgerinnen/Landesbürger, die Durchführung einer Gebarungskontrolle gemäß § 26 Abs. 3 des Landesrechnungshof-Verfassungsgesetzes durch den Landesrechnungshof zu verlangenbeantragen (Art. 51 Abs. 3 L-VG).
(2) Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen die in den §§ 2 bis 8 LRHArt. 50 Abs. 1 L-VG genannten Kontrollobjekte.
(3) Eine Kontrollinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012