§ 1 KIG Kontrollinitiative

Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Kontrollinitiative ist das Recht der Landesbürgerinnen/Landesbürger, die Durchführung einer Gebarungskontrolle gemäß § 26 Abs. 3 des Landesrechnungshof-Verfassungsgesetzes durch den Landesrechnungshof zu verlangenbeantragen (Art. 51 Abs. 3 L-VG).

(2) Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen die in den §§ 2 bis 8 LRHArt. 50 Abs. 1 L-VG genannten Kontrollobjekte.

(3) Eine Kontrollinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Stand vor dem 08.02.2012

In Kraft vom 29.03.1990 bis 08.02.2012

(1) Die Kontrollinitiative ist das Recht der Landesbürgerinnen/Landesbürger, die Durchführung einer Gebarungskontrolle gemäß § 26 Abs. 3 des Landesrechnungshof-Verfassungsgesetzes durch den Landesrechnungshof zu verlangenbeantragen (Art. 51 Abs. 3 L-VG).

(2) Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen die in den §§ 2 bis 8 LRHArt. 50 Abs. 1 L-VG genannten Kontrollobjekte.

(3) Eine Kontrollinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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