(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt zu enthalten:
a) | die Erklärung, daß die Durchführung einer Gebarungskontrolle verlangt wird, | |||||||||
b) | den Hinweis auf das Kontrollobjekt. | |||||||||
Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren. |
(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017
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