(1) Der vom Landesrechnungshof zu erstellende Bericht über die Gebarungskontrolle ist neben den in Art. 52 Abs. 1 und 2 L-VG genannten Organen auch dem Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln.
(2) Personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Überprüften, dürfen in den Bericht nur dann aufgenommen werden, wenn dieser ohne die entsprechenden Angaben seine Aussagekraft verlieren würde.
(3) Der Kontrollausschuß hat das Ergebnis der Gebarungskontrolle dem Landtag zu berichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
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