(1) Die Kontrollinitiative ist das Recht der Landesbürgerinnen/Landesbürger, die Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof zu beantragen (Art. 51 Abs. 3 L-VG).
(2) Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen die in Art. 50 Abs. 1 L-VG genannten Kontrollobjekte.
(3) Eine Kontrollinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof hat zu enthalten:
a) | die Erklärung, daß die Durchführung einer Gebarungskontrolle verlangt wird, | |||||||||
b) | das Kontrollobjekt gemäß § 1 Abs. 2, | |||||||||
c) | eine Begründung, die Angaben über Inhalt und Umfang der Gebarungskontrolle enthält, | |||||||||
d) | einen Wahlberechtigten als Zustellungsbevollmächtigten, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und einen weiteren als seinen Stellvertreter. |
(2) Der Antrag muß von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(3) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
(1) Zur Unterzeichnung des Antrages ist berechtigt, wer zum Landtag wahlberechtigt ist.
(2) Zum Nachweis der Wahlberechtigung sind dem Antrag Wahlrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Antragsteller aufscheint, hat auf dessen Verlangen eine Wahlrechtsbestätigung für eine Kontrollinitiative auszustellen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Wahlrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt zu enthalten:
a) | die Erklärung, daß die Durchführung einer Gebarungskontrolle verlangt wird, | |||||||||
b) | den Hinweis auf das Kontrollobjekt. | |||||||||
Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren. |
(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid binnen vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle den Voraussetzungen der §§ 1 bis 4 entspricht. Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
(2) Die Entscheidung und die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren und in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
(3) Hat die Landesregierung entschieden, daß eine Kontrollinitiative vorliegt, hat sie die Kontrollinitiative unverzüglich dem Landesrechnungshof zu übermitteln.
(4) Anträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrunde liegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten binnen sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
(1) Der vom Landesrechnungshof zu erstellende Bericht über die Gebarungskontrolle ist neben den in Art. 52 Abs. 1 und 2 L-VG genannten Organen auch dem Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln.
(2) Personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Überprüften, dürfen in den Bericht nur dann aufgenommen werden, wenn dieser ohne die entsprechenden Angaben seine Aussagekraft verlieren würde.
(3) Der Kontrollausschuß hat das Ergebnis der Gebarungskontrolle dem Landtag zu berichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Bescheide und sonstige Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.
Die den Gemeinden aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen.
(1) Die Änderung des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 1 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2012, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 4 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 79/2017
Gesetz vom 7.Dezember 1989 über die Kontrollinitiative der Landesbürger an den Landesrechnungshof (Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz – KIG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 22/1990 (XI. GPStLT EZ 144)
Änderung
LGBl. Nr. 81/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5) (CELEX-Nr. 32006L0054)