§ 3 KIG Antragsrecht

KIG - Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Unterzeichnung des Antrages ist berechtigt, wer zum Landtag wahlberechtigt ist.

(2) Zum Nachweis der Wahlberechtigung sind dem Antrag Wahlrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Antragsteller aufscheint, hat auf dessen Verlangen eine Wahlrechtsbestätigung für eine Kontrollinitiative auszustellen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Wahlrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.

In Kraft seit 29.03.1990 bis 31.12.9999
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