§ 3 KGG Anwartschaft

KGG - Karenzgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Anwartschaft ist erfüllt, wenn die Antragstellerin (der Antragsteller gemäß § 5) innerhalb der letzten 24 Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn die Antragstellerin (der Antragsteller gemäß Paragraph 5,) innerhalb der letzten 24 Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Antragstellerin (der Antragsteller) bereits einmal Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat, ist die Anwartschaft bereits dann erfüllt, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
  3. (3)Absatz 3Die Antragstellerin (der Antragsteller), die (der) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfüllt die Anwartschaft bereits dann, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Jugendanwartschaft). Auf die Jugendanwartschaft sind die im Abs. 4 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Abs. 4 Z 1 oder 3 bis 5 oder 7 vorliegen müssen, anzurechnen.Die Antragstellerin (der Antragsteller), die (der) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfüllt die Anwartschaft bereits dann, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Jugendanwartschaft). Auf die Jugendanwartschaft sind die im Absatz 4, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 3 bis 5 oder 7 vorliegen müssen, anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsZeiten der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;
    2. 2.Ziffer 2Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses sowie eines krankenversicherungspflichtigen Lehrverhältnisses;
    3. 3.Ziffer 3bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder der darauffolgende Sonntag;
    4. 4.Ziffer 4Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Lehrling;
    5. 5.Ziffer 5Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder als Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder als Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;
    6. 6.Ziffer 6Zeiten des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
    7. 7.Ziffer 7Zeiten des Ausbildungsdienstes gemäß § 46a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305.Zeiten des Ausbildungsdienstes gemäß Paragraph 46 a, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305.
  5. (5)Absatz 5Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
  6. (6)Absatz 6Von Versicherungszeiten gemäß § 66a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, die Strafgefangene durch Erfüllung ihrer Arbeitspflicht erworben haben, sind drei Viertel auf die Anwartschaft anzurechnen.Von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 66 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, die Strafgefangene durch Erfüllung ihrer Arbeitspflicht erworben haben, sind drei Viertel auf die Anwartschaft anzurechnen.
  7. (7)Absatz 7Die in den Abs. 4 bis 6 genannten Zeiten dürfen jeweils nur einmal auf die Anwartschaft angerechnet werden.Die in den Absatz 4 bis 6 genannten Zeiten dürfen jeweils nur einmal auf die Anwartschaft angerechnet werden.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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