Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1.
das Karenzgeld;
2.
die Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige;
3.
der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
4.
die Wiedereinstellungsbeihilfe.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 KGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 KGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 KGG