Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph eins,
Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1.Ziffer einsdas Karenzgeld;
2.Ziffer 2die Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige;
3.Ziffer 3der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
4.Ziffer 4die Wiedereinstellungsbeihilfe.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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