§ 10 KGG Beginn des Anspruches

Karenzgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag
    1. 1.Ziffer einsab dem Beginn des Karenzurlaubes;
    2. 2.Ziffer 2bei Auflösung des Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ab dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld;
    3. 3.Ziffer 3bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.
    4. 1.Ziffer einsim unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe;
    5. 2.Ziffer 2nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
    6. 3.Ziffer 3ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
  2. (2)Absatz 2Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme verzichtet, frühestens jedoch
    1. 1.Ziffer einsim unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter;
    2. 2.Ziffer 2nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
    3. 3.Ziffer 3ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
  3. (3)Absatz 3Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter.
  4. (4)Absatz 4Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. (1)Absatz einsDas Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag
    1. 1.Ziffer einsab dem Beginn des Karenzurlaubes;
    2. 2.Ziffer 2bei Auflösung des Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ab dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld;
    3. 3.Ziffer 3bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.
    4. 1.Ziffer einsim unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe;
    5. 2.Ziffer 2nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
    6. 3.Ziffer 3ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
  2. (2)Absatz 2Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme verzichtet, frühestens jedoch
    1. 1.Ziffer einsim unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter;
    2. 2.Ziffer 2nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
    3. 3.Ziffer 3ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
  3. (3)Absatz 3Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter.
  4. (4)Absatz 4Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

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