Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an seinem Kraftfahrzeug eine Anhängevorrichtung angebracht zu haben, durch die das Kennzeichen teilweise verdeckt gewesen sei und ergibt das Beweisverfahren, dass die derzeit angebrachte Anhängevorrichtung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und weist nichts darauf hin, dass zwischen der Tatzeit und der Besichtigung des Fahrzeuges in der öffentlich mündlichen Verhandlung eine Veränderung vorgenommen wurde, so ist das strafbare Verhalten ... mehr lesen...
Mit den in Berufung gezogenen Spruchpunkten des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Leoben vom 26.7.2002 wurde dem Berufungswerber vorgehalten, er habe als Lenker des Kombi am 17.2.2002, um 22.04 Uhr, in 8700 Leoben, auf der B 116, Strkm. 24,800 einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Echtheit nicht mehr gegeben gewesen sei; das Lichtbild habe durch Abnützungserscheinungen den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lassen. Er habe es unterlassen, unverzüglich... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 102 Abs 2 KFG und nicht nach § 50 Abs 1 KFG liegt vor, wenn die hintere Kennzeichentafel zur Gänze unlesbar ist, weil durch die Beladung die Heckklappe des Kombinationskraftwagens während der Fahrt völlig offen steht und die Kennzeichentafel himmelwärts richtet. So setzt eine Übertretung nach § 50 KFG das Anbringen von Vorrichtungen voraus, mit denen Kennzeichen ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden können. Der UVS hatte daher die vor... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber als Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 14.12.1999, um 13.50 Uhr, den LKW mit dem Kennzeichen in 8793 Edling, Bezirk Leoben, auf der L 116, auf Höhe Strkm 3,400, in Fahrtrichtung Seiz fahrend, gelenkt. Er habe durch das Anbringen einer Vorrichtung (Unterfahrschutz hinten) das hintere Kennzeichen des Fahrzeuges teilweise verdeckt. Es seien die Buchstaben und Ziffern des Kennzeichens nicht ablesbar gewesen. Wegen Übertretung de... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 50 Abs 1 KFG, wonach das Anbringen von Vorrichtungen verboten ist, wenn mit ihnen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, kann von jedermann und nicht nur vom Lenker begangen werden. Wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, durch die Anbringung eines Unterfahrschutzes am LKW das hintere Kennzeichen teilweise verdeckt zu haben, ohne dass ihm (auch) vorgehalten wurde, diesen LKW verbotenerweise gel... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 19.07.2000 um 14.55 Uhr das Fahrzeug (PKW), Kennzeichen FK- in St. Anton aA/St. Jakob, auf der Arlbergstraße S 16 bei km 23,6 in Richtung Landeck gelenkt und habe es unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme zu überzeugen, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, ob das von ihm verwendete Kraftfahrzeug bzw dessen Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da anläßlich der durc... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 50 Abs 1 KFG normiert, dass das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, verboten ist. Nach dieser Bestimmung ist nicht nur das Unlesbarmachen eines Kennzeichens, sondern auch jegliche Änderung der Kennzeichentafel - selbst wenn dadurch die Lesbarkeit des Kennzeichens noch nicht beeinträchtigt wird - verboten. Somit ist auch da... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §50 Abs1 KFG ist das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, verboten. Sinn dieser Bestimmung ist, daß die Lesbarkeit eines Kennzeichens unter allen Umständen gewährleistet ist. Ein Verbot, die Kennzeichenränder umzubiegen, ist aus dieser Bestimmung nicht herauszulesen. Der vom Verwaltungssenat einvernommene Anzeigeleger bestätigte, daß das ... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Anbringung von Befestigungsschrauben unmittelbar über dem "U" der Kennzeichen-Buchstaben-Ziffern-Kombination "MULL" ist unzweifelhaft der Änderungstatbestand im Sinne von § 50 Abs 1 KFG gegeben. Dabei ist davon auszugehen, daß eine Änderung im Sinne dieser Bestimmung dann vorliegt, wenn durch Maßnahmen am Kennzeichen ein, gegenüber der behördlich zugeteilten Form, geänderter Sinngehalt sich ergibt. Daß eine derartige inhaltliche Änderung zwischen "MULL" und "MÜLL" liegt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, - nach Ungültigwerden des Führerscheines (keine Erkennbarkeit mehr der Person auf dem Foto) nicht unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragt zu haben (Punkt 1), - am 11.8.1991 um 17,45 Uhr ein Schlauchboot befördert zu haben, wobei dieses derart herunterhing, daß die hintere Kennzeichentafel teilweise verdeckt wurde (Punkt 2), - das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen zu haben, ohne... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Kennzeichen eines Fahrzeuges muß nicht nur für nachfahrende Fahrzeuge, sondern auch für allenfalls am Straßenrand befindliche Personen oder optische Geräte - auch aus schrägem Winkel - voll wahrnehmbar bleiben. mehr lesen...