Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsHeizvorrichtungen zur Erwärmung der Innenräume von Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb der Lenker oder beförderte Personen nicht gefährdet werden können. Das gleiche gilt für anderen Zwecken dienende Vorrichtungen, die innerhalb des Fahrzeuges angebracht sind und Wärme abgeben.
(2)Absatz 2(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 86 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 86, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,.)
In Kraft seit 21.12.1977 bis 31.12.9999
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