Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. August 1992 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil sie es als die vom Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "zur Lenkerauskunfterteilung genannte Person" bis zum 29. März 1991 unterlassen hat, der Behörde auf Grund der schriftlichen Aufforderung vom 11. März 1991, zugestellt am 15. März 1991, bin... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1 Z3;KFG 1967 §103a Abs2;KFG 1967 §134 Abs1;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG im Zusammenhalt mit § 103 Abs 2 KFG zukommenden Pflichten iSd § 44a Z 1 und Z 2 VStG ist, daß der Täter als Mieter gehandelt hat (Hinweis E 25.... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. April 1990 wurde der Beschwerdeführer "als Geschäftsführer, und zwar als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma X GmbH" wegen fünf Übertretungen des "§ 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 103 Abs. 2 KFG 1967" bestraft, weil er es unterlassen habe, auf das jeweilige schriftliche Verlangen der Bundespolizeidirektion Salzburg der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung, sohin längstens bis zu einem ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1;KFG 1967 §103a Abs2;
Rechtssatz: Ein Zulassungsbesitzer, der ein Fahrzeug vermietet, kommt der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG nach, wenn er bei der Vermietung mit Lenkerbeistellung die Person angibt, die das Fahrzeug zu dem in der Anfrage angeführten Zeitpunkt gelenkt hat, oder, wenn er bei der Vermietung ohne Lenkerbeistellung den Mi... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1 Z3;KFG 1967 §103a Abs2;
Rechtssatz: Läßt der Zulassungsbesitzer bei Bekanntgabe des Fahrzeugmieters ausdrücklich offen, ob die Vermietung mit oder ohne Lenkerbeistellung erfolgt ist, so genügt er nicht der Auskunftspflicht gem § 103 Abs 2 KFG, weil die Behörde damit nicht im Klaren ist, wen die Auskunftspflicht gem § 103 Abs 2 iVm § 103 a Ab... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1 Z3;KFG 1967 §103a Abs2;
Rechtssatz: Den Mieter eines KFZ trifft die Auskunftspflicht lediglich im Falle des Vermietens eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989030011.X02 Im RIS seit 22.01.2007 mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion für Salzburg vom 2. Juli 1987, Zlen. III/St 15230/86, 17025/86, 11637/87 und 11638/87, wurde der Beschwerdeführer in vier Fällen (a bis d) schuldig erkannt, es als Mieter eines auf die Firma M-Gesellschaft m.b.H. in Salzburg zugelassenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen zu haben, der Behörde auf schriftliches Ersuchen (Fall a) bzw. auf telefonische Lenkeranfragen (Fälle b bis d) Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrz... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. September 1987 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 103a Abs. 1 Z. 3 KFG in Verbindung mit § 103 Abs. 2 leg. cit. bestraft, weil er es als Mieter des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen habe, der ihm am 9. März 1987 zugestellten Aufforderung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 2. März 1987, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung der Behörde Auskunft d... mehr lesen...
Index: KFG40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2KFG 1967 §103a Abs1 Z3KFG 1967 §103a Abs2VStG §44a litaVStG §44a Z1
Rechtssatz: Die Nichterteilung der Auskunft iSd § 103 Abs 2 KFG durch den Mieter des Kfz verwirklicht die Übertretung nach § 103 a Abs 1 Z 3 KFG iVm § 103 Abs 2 KFG und nicht nach § 103 a Abs 2 iVm § 103 Abs 2 KFG. European Case Law Identifier... mehr lesen...
Index: KFG90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2KFG 1967 §103a Abs2
Rechtssatz: Die Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG hat nach dem Lenker des Kraftfahrzeuges oder dem Verwender des Anhängers bzw. nach dem Absteller zu lauten. Erst wenn sich danach herausstellt, dass das Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde und der Mieter nicht bekannt gegeben wurde, ist der Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe ... mehr lesen...
Index: KFG90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103a Abs1 Z3KFG 1967 §103a Abs2
Rechtssatz: § 103 a Abs 2 KFG legt dem Zulassungsbesitzer die Verpflichtung auf, die Person des Mieters bekanntzugeben. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988030183.X06 Im RIS seit 03.08.2020 Zuletzt aktualisiert am 03.08.2020 mehr lesen...
Index: KFG90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2KFG 1967 §103a Abs1 Z3KFG 1967 §103a Abs2
Rechtssatz: Enthält das für die Lenkerauskunft verwendete Formular für die Fragestellung zwei Rubriken (a und b), wobei von der Beh nur die Rubrik a (Frage nach dem Lenker) unter Angabe des Tages, der Uhrzeit und des Ortes des Lenkens ausgefüllt wurde, die Rubrik b hingegen (Frage nach dem Absteller) unausgefüllt blie... mehr lesen...