Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 07.09.2009 wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, der Fa. H L GmbH, etabliert in S, A C P, nach außen Berufenem zur Last gelegt, er habe es unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 12.05.2009, zugestellt am 15.05.2009 innerhalb der Frist von zwei Woche... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers hat gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG der Mieter die in § 103 Abs 2 KFG angeführten Auskunftspflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen. Gemäß § 103a Abs 2 KFG gilt § 103 Abs 2 sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs 1. Stellt sich somit während des Verfahrens heraus, dass das Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, ohne dass der Mieter vom ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: binnen 14 Tage ab Zustellung Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Hallein, Schärfplatz 2, 5400 Hallein Fahrzeug: PKW, xxx (D) * Sie haben als Mieter auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 8.1.2008, zugestellt am 19.1.2008, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 8.10.2007 um 18:42 Uhr das Kraftfahrzeug ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG hat der Mieter unter anderem die aus § 103 Abs 2 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen. Gemäß § 103a Abs 2 KFG gilt § 103 Abs 2 KFG sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG direkt an den Mieter zu richten. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Mieters zur Bekanntgabe des Lenkers... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Zulassungsbesitzerin in ihrer Lenkerauskunft vom 10.06.2002 klar zum Ausdruck gebracht, dass der angefragte LKW an die Firma A vermietet war, hätte die Erstbehörde darauf Bedacht nehmen müssen, dass das wesentliche Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs. 1 Z 3 KFG im Zusammenhalt mit § 103 Abs. 2 leg cit zukommenden Pflichten ist, dass dieser als Mieter gehandelt hat (so auch VwGH vom 25.4.1990, 90/03/0010). Dabei ist zu berücksichtigen, d... mehr lesen...
Aufgrund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos f d Bgld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung richtete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See an die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges, das ist die ***Gesellschaft mbH, ein Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG. Dieses Ersuchen wurde dahingehend beantwortet, dass Herr *** am 12 11 1997 um 12 26 Uhr das Fahrzeug am angefragten Ort gelenkt habe. Auch seine näheren Daten und seine Wohnadresse wurden ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn sich herausstellt, dass ein Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, kann der Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe der Person des Mieters aufgefordert werden und wäre eine solche Verweigerung nach § 103a Abs 2 KFG strafbar. Zur Erteilung der Lenkerauskunft ist der Mieter aufzufordern und kann allenfalls er wegen einer diesbezüglich falsch erteilten Auskunft gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG bestraft werden. Der Zulassungsbesitzer ist in einem solchen Fall zur Bekann... mehr lesen...