§ 102b KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über die ausgestellten Kontrollgerätekarten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Register für Kontrollgerätekarten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu führen. Im Register werden die im Inland ausgestellten Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten einer Werkstätte (§ 24 Abs. 8), einem Lenker, einem Unternehmen oder einer Kontrollstelle (§ 123a) ausgestellt wurden und welche Karten abhanden gekommen (durch Verlust oder Diebstahl) oder beschädigt (durch körperliche Beschädigung oder Fehlfunktion) sind. Weiters ist in diesem Register auch zu erfassen, welche Kontrollgerätekarten aus welchen Gründen dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abgeliefert wurden und aus welchen Gründen dem Antrag auf Ausstellung einer Kontrollgerätekarte nicht stattgegeben werden konnte oder warum der Antrag zurückgezogen wurde.

(2) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben die zur Ausstellung von Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) In das Kartenregister sind einzutragen:

1.

über Werkstattkarten:

a)

Inhaber der Ermächtigung gemäß § 24 KFG 1967,

b)

Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Person auf welche die Karte ausgestellt wurde,

c)

Plombierungszeichennummer,

d)

Werkstattkartennummer,

e)

Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,

f)

ausstellende Einrichtung,

g)

bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Werkstattkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Werkstattkarten,

h)

der Grund für die Entziehung der Werkstattkarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Werkstattkarte (in Schlagworten);

2.

über Fahrerkarten:

a)

Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht und allfällige bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG,

b)

Fahrerkartennummer,

c)

Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,

d)

ausstellende Einrichtung,

e)

Führerscheinnummer, inländische Ausstellungsbehörde, Ausgabestaat,

f)

bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Fahrerkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Fahrerkarten,

g)

der Grund für die Entziehung der Fahrerkarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Fahrerkarte (in Schlagworten);

3.

über Unternehmenskarten:

a)

Name des Unternehmens sowie Anschrift,

b)

Unternehmenskartennummer,

c)

Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,

d)

ausstellende Einrichtung,

e)

bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Unternehmenskartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Unternehmenskarten,

f)

der Grund für die Entziehung der Unternehmenskarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Unternehmenskarte (in Schlagworten);

4.

über Kontrollkarten:

a)

Name der Behörde sowie Anschrift,

b)

Kontrollkartennummer,

c)

Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Kontrollkarte,

d)

die Nummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen und defekten Kontrollkarten.

(4) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten.

(5) Alle Unterlagen über den Kartenbesitzer sind fünf Jahre nach Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 60 Jahre nach Erteilung der ersten Karte zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu veranlassen.

(6) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

1.

den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und

2.

den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(6a) Weiters sind vom zentralen Register für Kontrollgerätekarten Auskünfte betreffend Fahrerkarten aus anderen Staaten im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, zu erteilen.

(7) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung der Kontrollgerätekarten benötigt werden, automationsunterstützt zu verarbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Speicherung der Verfahrensdaten festgelegt werden.

In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 102b KFG 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 102b KFG 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

76 Entscheidungen zu § 102b KFG 1967


Entscheidungen zu § 102b KFG 1967


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 102b KFG 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 102b KFG 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KFG 1967 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 102a KFG 1967
§ 102c KFG 1967