Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Mieter auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft H. vom 28. Mai 2009 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 8. März 2009 um 14.36 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 103a Abs. 1 Z. 3 iVm §§ 103 Abs. 2... mehr lesen...
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nich... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
Rechtssatz: Da der Mieter eines Fahrzeuges die in § 103 Abs. 2 KFG 1967 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen hat (§ 103a Abs. 1 Z. 3 KFG 1967), gelten auch die Vorschriften in Hinsicht auf die Benennung einer Person, die die Auskunft erteilen kann, und deren Auskunftspflicht (vgl. § 103 Abs. 2 zweiter Satz K... mehr lesen...
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nich... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
Rechtssatz: Da der Mieter eines Fahrzeuges die in § 103 Abs. 2 KFG 1967 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen hat (§ 103a Abs. 1 Z. 3 KFG 1967), gelten auch die Vorschriften in Hinsicht auf die Benennung einer Person, die die Auskunft erteilen kann, und deren Auskunftspflicht (vgl. § 103 Abs. 2 zweiter Satz K... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe an einem nach Datum und Uhrzeit näher bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort als persönlich haftender Gesellschafter und somit als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG des Zulassungsbesitzers (Fa. KFZ Leasing K KG) nicht dafür gesorgt, dass ein dem Kennzeichen nach näher bestimmter LKW den hiefür in Betracht kommenden Vorschr... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe an einem nach Datum und Uhrzeit näher bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort als persönlich haftender Gesellschafter und somit als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG des Zulassungsbesitzers (Fa. KFZ Leasing K KG) nicht dafür gesorgt, dass ein dem Kennzeichen nach näher bestimmter LKW den hiefür in Betracht kommenden Vorschr... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103KFG 1967 §103 Abs1 Z1KFG 1967 §103a Abs1 Z2VStG §5 Abs1
Rechtssatz: Bezüglich der Ansicht, nur der "Leasingnehmer" habe eine "Verfügungsgewalt" über das Fahrzeug, den "Leasinggeber" treffe keine Verantwortlichkeit im Sinne des § 103 KFG 1967, ist auf § 103a Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 hinzuweisen, wonach der Mieter bei der Vermietung eines Fahrzeug... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103KFG 1967 §103 Abs1 Z1KFG 1967 §103a Abs1 Z2VStG §5 Abs1
Rechtssatz: Bezüglich der Ansicht, nur der "Leasingnehmer" habe eine "Verfügungsgewalt" über das Fahrzeug, den "Leasinggeber" treffe keine Verantwortlichkeit im Sinne des § 103 KFG 1967, ist auf § 103a Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 hinzuweisen, wonach der Mieter bei der Vermietung eines Fahrzeug... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der K.-GesmbH - die Besitzerin der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit einem bestimmten Probefahrkennzeichen sei - nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 10. November 1995, zugestellt am 15. November 1995, binnen der Frist von zwei Woche... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der K.-GesmbH - die Besitzerin der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit einem bestimmten Probefahrkennzeichen sei - nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 10. November 1995, zugestellt am 15. November 1995, binnen der Frist von zwei Woche... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/14 89/03/0308 2 Stammrechtssatz Die Behörde darf nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG verlangen. Liegt dem Auskunftsverlangen eine Anzeige zu Grunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges eine strafbare Handlung beging, besteht schon aus diesem Grunde fü... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/14 89/03/0308 2 Stammrechtssatz Die Behörde darf nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG verlangen. Liegt dem Auskunftsverlangen eine Anzeige zu Grunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges eine strafbare Handlung beging, besteht schon aus diesem Grunde fü... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer und zwar als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin Firma M Gesellschaft m.b.H. unterlassen, auf mündliches Verlangen der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 20. November 1989, 09.10 Uhr, der Behörde unverzüglich, d. h. innerhalb der eingeräumten Frist, Auskunft darüber zu erteilen, wer ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer und zwar als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin Firma M Gesellschaft m.b.H. unterlassen, auf mündliches Verlangen der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 20. November 1989, 09.10 Uhr, der Behörde unverzüglich, d. h. innerhalb der eingeräumten Frist, Auskunft darüber zu erteilen, wer ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/14 89/03/0308 2 Stammrechtssatz Die Behörde darf nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG verlangen. Liegt dem Auskunftsverlangen eine Anzeige zu Grunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges eine strafbare Handlung beging, besteht schon aus diesem Grunde fü... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/14 89/03/0308 2 Stammrechtssatz Die Behörde darf nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG verlangen. Liegt dem Auskunftsverlangen eine Anzeige zu Grunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges eine strafbare Handlung beging, besteht schon aus diesem Grunde fü... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. August 1992 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil sie es als die vom Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "zur Lenkerauskunfterteilung genannte Person" bis zum 29. März 1991 unterlassen hat, der Behörde auf Grund der schriftlichen Aufforderung vom 11. März 1991, zugestellt am 15. März 1991, bin... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. August 1992 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil sie es als die vom Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "zur Lenkerauskunfterteilung genannte Person" bis zum 29. März 1991 unterlassen hat, der Behörde auf Grund der schriftlichen Aufforderung vom 11. März 1991, zugestellt am 15. März 1991, bin... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1 Z3;KFG 1967 §103a Abs2;KFG 1967 §134 Abs1;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG im Zusammenhalt mit § 103 Abs 2 KFG zukommenden Pflichten iSd § 44a Z 1 und Z 2 VStG ist, daß der Täter als Mieter gehandelt hat (Hinweis E 25.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1 Z3;KFG 1967 §103a Abs2;KFG 1967 §134 Abs1;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG im Zusammenhalt mit § 103 Abs 2 KFG zukommenden Pflichten iSd § 44a Z 1 und Z 2 VStG ist, daß der Täter als Mieter gehandelt hat (Hinweis E 25.... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW wurde eine mit 11. Jänner 1991 datierte Anonymverfügung zugestellt, mit der gemäß § 8 Abs. 4 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 300,-- vorgeschrieben wurde, weil der Lenker dieses PKW am 29. November 1990 um 9.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in S., Andreas-Hofer-Straße 41 gelenkt... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW wurde eine mit 11. Jänner 1991 datierte Anonymverfügung zugestellt, mit der gemäß § 8 Abs. 4 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 300,-- vorgeschrieben wurde, weil der Lenker dieses PKW am 29. November 1990 um 9.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in S., Andreas-Hofer-Straße 41 gelenkt... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;KFG 1967 §103a Abs1 Z3 idF 1986/106; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/14 89/03/0308 2 Stammrechtssatz Die Behörde darf nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG verlangen. Liegt dem Auskunftsverlangen eine Anzeige zu Grunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges eine strafbare Handlung beging, besteht ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;KFG 1967 §103a Abs1 Z3 idF 1986/106; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/14 89/03/0308 2 Stammrechtssatz Die Behörde darf nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG verlangen. Liegt dem Auskunftsverlangen eine Anzeige zu Grunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges eine strafbare Handlung beging, besteht ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. April 1990 wurde der Beschwerdeführer "als Geschäftsführer, und zwar als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma X GmbH" wegen fünf Übertretungen des "§ 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 103 Abs. 2 KFG 1967" bestraft, weil er es unterlassen habe, auf das jeweilige schriftliche Verlangen der Bundespolizeidirektion Salzburg der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung, sohin längstens bis zu einem ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. April 1990 wurde der Beschwerdeführer "als Geschäftsführer, und zwar als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma X GmbH" wegen fünf Übertretungen des "§ 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 103 Abs. 2 KFG 1967" bestraft, weil er es unterlassen habe, auf das jeweilige schriftliche Verlangen der Bundespolizeidirektion Salzburg der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung, sohin längstens bis zu einem ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1;KFG 1967 §103a Abs2;
Rechtssatz: Ein Zulassungsbesitzer, der ein Fahrzeug vermietet, kommt der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG nach, wenn er bei der Vermietung mit Lenkerbeistellung die Person angibt, die das Fahrzeug zu dem in der Anfrage angeführten Zeitpunkt gelenkt hat, oder, wenn er bei der Vermietung ohne Lenkerbeistellung den Mi... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1;VStG §44a lita;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Fehlt in einem Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG iVm § 9 Abs 1 VStG das gem § 103 Abs 2 KFG wesentliche Tatbestandsmerkmal, daß der Besch als Geschäftsführer, und zwar als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft als Zulass... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1 Z3;KFG 1967 §103a Abs2;
Rechtssatz: Läßt der Zulassungsbesitzer bei Bekanntgabe des Fahrzeugmieters ausdrücklich offen, ob die Vermietung mit oder ohne Lenkerbeistellung erfolgt ist, so genügt er nicht der Auskunftspflicht gem § 103 Abs 2 KFG, weil die Behörde damit nicht im Klaren ist, wen die Auskunftspflicht gem § 103 Abs 2 iVm § 103 a Ab... mehr lesen...