§ 50 KDV 1967 Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 50,

Lastkraftwagen zur Beförderung von mehr als acht Personen

  1. (1)Absatz einsFür Lastkraftwagen, die gemäß § 106 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, verwendet werden dürfen, gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 1 lit. a, b und d bis f und Abs. 2 und § 48 sinngemäß.Für Lastkraftwagen, die gemäß Paragraph 106, Absatz 5, des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, verwendet werden dürfen, gelten die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2 bis 4, Paragraph 47, Absatz eins, Litera a,, b und d bis f und Absatz 2 und Paragraph 48, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Sitze (Sitzbänke) müssen so befestigt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind und, wenn sie nicht unmittelbar an Wänden angebracht sind, feste Seiten- und Rückenlehnen aufweisen. An umlegbaren Seiten- oder Rückwänden dürfen keine Sitze befestigt sein.
  3. (3)Absatz 3Die Ladefläche muß mit Seitenwänden oder einer Brüstung von mindestens 90 cm Höhe versehen sein; in einer Höhe von 120 cm muß eine Stützleiste von ausreichender Festigkeit angebracht sein. Der durch das Überdecken der Ladefläche gebildete Raum muß mindestens 160 cm hoch sein. Bei im Abs. 1 angeführten Lastkraftwagen mit kippbarer Ladefläche muß die Wirkung der Kippvorrichtung aufgehoben werden können.Die Ladefläche muß mit Seitenwänden oder einer Brüstung von mindestens 90 cm Höhe versehen sein; in einer Höhe von 120 cm muß eine Stützleiste von ausreichender Festigkeit angebracht sein. Der durch das Überdecken der Ladefläche gebildete Raum muß mindestens 160 cm hoch sein. Bei im Absatz eins, angeführten Lastkraftwagen mit kippbarer Ladefläche muß die Wirkung der Kippvorrichtung aufgehoben werden können.
  4. (1)Absatz einsFahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:Fahrzeuge, die von gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsweißer Personenkraftwagen (Klasse M1),
    2. 2.Ziffer 2durchgehender, rückstrahlender roter Streifen mit einer Breite von mindestens 6 cm und maximal 10 cm an den Seitenwänden des Fahrzeuges, etwa auf der Höhe der Scheinwerfer bzw. Rückleuchten, Mindestrückstrahlwert wie für Reflexstoffe Typ 1 gemäß § 4 der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998,durchgehender, rückstrahlender roter Streifen mit einer Breite von mindestens 6 cm und maximal 10 cm an den Seitenwänden des Fahrzeuges, etwa auf der Höhe der Scheinwerfer bzw. Rückleuchten, Mindestrückstrahlwert wie für Reflexstoffe Typ 1 gemäß Paragraph 4, der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998,
    3. 3.Ziffer 3die freie Sicht in alle Richtungen muss möglich sein (Rundumsicht mit Ausnahme der unvermeidbaren Säulen), die Sicht darf nicht durch an den Fensteröffnungen des Fahrzeugs angebrachte undurchsichtige Materialien eingeschränkt werden,
    4. 4.Ziffer 4Firmenaufschriften sind ausschließlich an den Seitenwänden in den unteren Türbereichen mit einer Höhe von maximal 20 cm zulässig,
    5. 5.Ziffer 5Aufschrift „SONDERTRANSPORT“ in Blockbuchstaben, Mindesthöhe von 10 cm in schwarzer Schrift auf gelbem Hintergrund; die Aufschrift muss von vorne und hinten ersichtlich sein und ist zu entfernen, wenn keine Begleitung von Sondertransporten durchgeführt wird,
    6. 6.Ziffer 6elektrische Warnleiteinrichtungen am Fahrzeugdach,
      1. a)Litera aAbmessungen: mindestens 100 cm x 70 cm,
      2. b)Litera bAusführung: Glasfaseroptik oder LED Technik,
    7. 7.Ziffer 7die elektrische Warnleiteinrichtung muss über folgende Leuchtsymbole verfügen:
      1. a)Litera anach vorne:
        1. aa)Sub-Litera, a, amindestens drei Pfeile in die Vorbeifahrtrichtung (Darstellung eines Pfeilsymboles) aufbauend oder blinkend,
        2. ab)Sub-Litera, a, bDarstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,Darstellung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,
      2. b)Litera bnach hinten:
        1. ba)Sub-Litera, b, amindestens drei Pfeile nach links weisend (Darstellung eines Pfeilsymboles, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,
        2. bb)Sub-Litera, b, bmindestens drei Pfeile nach rechts weisend (Darstellung eines Pfeilsymbols, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,
        3. bc)Sub-Litera, b, cDarstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,Darstellung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,
        4. bd)Sub-Litera, b, dDarstellung des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4a StVO 1960 („Überholen verboten“) und des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4c StVO 1960 („Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“), Außendurchmesser mindestens 53 cm, blinkend oder konstant,Darstellung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Ziffer 4 a, StVO 1960 („Überholen verboten“) und des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Ziffer 4 c, StVO 1960 („Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“), Außendurchmesser mindestens 53 cm, blinkend oder konstant,
    8. 8.Ziffer 8die Kontrollanzeige (Display) ist im Fahrzeug so anzubringen, dass der Lenker die tatsächlich geschalteten Signale der elektrischen Warnleiteinrichtung überwachen kann,
    9. 9.Ziffer 9die elektrische Warnleiteinrichtung ist mit einem Dimmer (Nachtabsenkung) auszustatten, damit andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nicht geblendet werden,
    10. 10.Ziffer 10zwei Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG 1967),zwei Warnleuchten mit gelbrotem Licht (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, KFG 1967),
    11. 11.Ziffer 11zweiter Stromkreis für zwei weitere Dreh- oder Blitzleuchten,
      1. a)Litera aauf die bei einem Defekt umgeschaltet werden kann, oder
      2. b)Litera bdie, falls gemäß Sondertransportbewilligung Blaulicht vorgeschrieben ist, in Verwendung kommen,
    12. 12.Ziffer 12Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung oder Freisprechfunktion,
    13. 13.Ziffer 13fest eingebautes Funkgerät,
    14. 14.Ziffer 14mobiles Funkgerät (Handfunkgerät),
    15. 15.Ziffer 15Maßband mit einer Länge von mindestens 35 m,
    16. 16.Ziffer 16Messlatte mit einer Länge von mindestens 5 m (Teleskopmeter),
    17. 17.Ziffer 17Absicherungsmaterial
      1. a)Litera azwei Verkehrszeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“) als Dreifuß ausgebildet, Seitenlänge des Gefahrenzeichens mindestens 70 cm,zwei Verkehrszeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960 („Andere Gefahren“) als Dreifuß ausgebildet, Seitenlänge des Gefahrenzeichens mindestens 70 cm,
      2. b)Litera bmindestens vier Leitkegel, Höhe mindestens 50 cm,
      3. c)Litera cvier weiß/rot schraffierte rückstrahlende Tafeln, Abmessungen ca. 30 x 50 cm oder 40 x 40 cm.
  5. (2)Absatz 2Der Kostenersatz für das Gutachten der Landesprüfstelle gem. § 94 Abs. 2 KFG beträgt 45 Euro.Der Kostenersatz für das Gutachten der Landesprüfstelle gem. Paragraph 94, Absatz 2, KFG beträgt 45 Euro.

Stand vor dem 13.12.2005

In Kraft vom 16.10.2002 bis 13.12.2005
Paragraph 50,

Lastkraftwagen zur Beförderung von mehr als acht Personen

  1. (1)Absatz einsFür Lastkraftwagen, die gemäß § 106 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, verwendet werden dürfen, gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 1 lit. a, b und d bis f und Abs. 2 und § 48 sinngemäß.Für Lastkraftwagen, die gemäß Paragraph 106, Absatz 5, des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, verwendet werden dürfen, gelten die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2 bis 4, Paragraph 47, Absatz eins, Litera a,, b und d bis f und Absatz 2 und Paragraph 48, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Sitze (Sitzbänke) müssen so befestigt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind und, wenn sie nicht unmittelbar an Wänden angebracht sind, feste Seiten- und Rückenlehnen aufweisen. An umlegbaren Seiten- oder Rückwänden dürfen keine Sitze befestigt sein.
  3. (3)Absatz 3Die Ladefläche muß mit Seitenwänden oder einer Brüstung von mindestens 90 cm Höhe versehen sein; in einer Höhe von 120 cm muß eine Stützleiste von ausreichender Festigkeit angebracht sein. Der durch das Überdecken der Ladefläche gebildete Raum muß mindestens 160 cm hoch sein. Bei im Abs. 1 angeführten Lastkraftwagen mit kippbarer Ladefläche muß die Wirkung der Kippvorrichtung aufgehoben werden können.Die Ladefläche muß mit Seitenwänden oder einer Brüstung von mindestens 90 cm Höhe versehen sein; in einer Höhe von 120 cm muß eine Stützleiste von ausreichender Festigkeit angebracht sein. Der durch das Überdecken der Ladefläche gebildete Raum muß mindestens 160 cm hoch sein. Bei im Absatz eins, angeführten Lastkraftwagen mit kippbarer Ladefläche muß die Wirkung der Kippvorrichtung aufgehoben werden können.
  4. (1)Absatz einsFahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:Fahrzeuge, die von gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsweißer Personenkraftwagen (Klasse M1),
    2. 2.Ziffer 2durchgehender, rückstrahlender roter Streifen mit einer Breite von mindestens 6 cm und maximal 10 cm an den Seitenwänden des Fahrzeuges, etwa auf der Höhe der Scheinwerfer bzw. Rückleuchten, Mindestrückstrahlwert wie für Reflexstoffe Typ 1 gemäß § 4 der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998,durchgehender, rückstrahlender roter Streifen mit einer Breite von mindestens 6 cm und maximal 10 cm an den Seitenwänden des Fahrzeuges, etwa auf der Höhe der Scheinwerfer bzw. Rückleuchten, Mindestrückstrahlwert wie für Reflexstoffe Typ 1 gemäß Paragraph 4, der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998,
    3. 3.Ziffer 3die freie Sicht in alle Richtungen muss möglich sein (Rundumsicht mit Ausnahme der unvermeidbaren Säulen), die Sicht darf nicht durch an den Fensteröffnungen des Fahrzeugs angebrachte undurchsichtige Materialien eingeschränkt werden,
    4. 4.Ziffer 4Firmenaufschriften sind ausschließlich an den Seitenwänden in den unteren Türbereichen mit einer Höhe von maximal 20 cm zulässig,
    5. 5.Ziffer 5Aufschrift „SONDERTRANSPORT“ in Blockbuchstaben, Mindesthöhe von 10 cm in schwarzer Schrift auf gelbem Hintergrund; die Aufschrift muss von vorne und hinten ersichtlich sein und ist zu entfernen, wenn keine Begleitung von Sondertransporten durchgeführt wird,
    6. 6.Ziffer 6elektrische Warnleiteinrichtungen am Fahrzeugdach,
      1. a)Litera aAbmessungen: mindestens 100 cm x 70 cm,
      2. b)Litera bAusführung: Glasfaseroptik oder LED Technik,
    7. 7.Ziffer 7die elektrische Warnleiteinrichtung muss über folgende Leuchtsymbole verfügen:
      1. a)Litera anach vorne:
        1. aa)Sub-Litera, a, amindestens drei Pfeile in die Vorbeifahrtrichtung (Darstellung eines Pfeilsymboles) aufbauend oder blinkend,
        2. ab)Sub-Litera, a, bDarstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,Darstellung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,
      2. b)Litera bnach hinten:
        1. ba)Sub-Litera, b, amindestens drei Pfeile nach links weisend (Darstellung eines Pfeilsymboles, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,
        2. bb)Sub-Litera, b, bmindestens drei Pfeile nach rechts weisend (Darstellung eines Pfeilsymbols, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,
        3. bc)Sub-Litera, b, cDarstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,Darstellung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,
        4. bd)Sub-Litera, b, dDarstellung des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4a StVO 1960 („Überholen verboten“) und des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4c StVO 1960 („Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“), Außendurchmesser mindestens 53 cm, blinkend oder konstant,Darstellung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Ziffer 4 a, StVO 1960 („Überholen verboten“) und des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Ziffer 4 c, StVO 1960 („Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“), Außendurchmesser mindestens 53 cm, blinkend oder konstant,
    8. 8.Ziffer 8die Kontrollanzeige (Display) ist im Fahrzeug so anzubringen, dass der Lenker die tatsächlich geschalteten Signale der elektrischen Warnleiteinrichtung überwachen kann,
    9. 9.Ziffer 9die elektrische Warnleiteinrichtung ist mit einem Dimmer (Nachtabsenkung) auszustatten, damit andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nicht geblendet werden,
    10. 10.Ziffer 10zwei Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG 1967),zwei Warnleuchten mit gelbrotem Licht (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, KFG 1967),
    11. 11.Ziffer 11zweiter Stromkreis für zwei weitere Dreh- oder Blitzleuchten,
      1. a)Litera aauf die bei einem Defekt umgeschaltet werden kann, oder
      2. b)Litera bdie, falls gemäß Sondertransportbewilligung Blaulicht vorgeschrieben ist, in Verwendung kommen,
    12. 12.Ziffer 12Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung oder Freisprechfunktion,
    13. 13.Ziffer 13fest eingebautes Funkgerät,
    14. 14.Ziffer 14mobiles Funkgerät (Handfunkgerät),
    15. 15.Ziffer 15Maßband mit einer Länge von mindestens 35 m,
    16. 16.Ziffer 16Messlatte mit einer Länge von mindestens 5 m (Teleskopmeter),
    17. 17.Ziffer 17Absicherungsmaterial
      1. a)Litera azwei Verkehrszeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“) als Dreifuß ausgebildet, Seitenlänge des Gefahrenzeichens mindestens 70 cm,zwei Verkehrszeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960 („Andere Gefahren“) als Dreifuß ausgebildet, Seitenlänge des Gefahrenzeichens mindestens 70 cm,
      2. b)Litera bmindestens vier Leitkegel, Höhe mindestens 50 cm,
      3. c)Litera cvier weiß/rot schraffierte rückstrahlende Tafeln, Abmessungen ca. 30 x 50 cm oder 40 x 40 cm.
  5. (2)Absatz 2Der Kostenersatz für das Gutachten der Landesprüfstelle gem. § 94 Abs. 2 KFG beträgt 45 Euro.Der Kostenersatz für das Gutachten der Landesprüfstelle gem. Paragraph 94, Absatz 2, KFG beträgt 45 Euro.

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