§ 9 KanalG

Kanalisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Anschlusskanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom AnschlusspflichtigenAnschlussnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungfreien Ableitung von Abwässern Anforderungen des § 1 Abs. 1 entsprechen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanales in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde.

(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen über die Errichtung, Erhaltung und Wartung von Anschlusskanälen, insbesondere über Rohrdurchmesser, Mindestgefälle, Baustoffe, Verlegung und Dichtheitsprüfung der Kanäle, Pumpen, Rückstausicherungen und Vorrichtungen zur Retention von Niederschlagswasser.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 32/2017

Stand vor dem 18.05.2017

In Kraft vom 12.09.2012 bis 18.05.2017

(1) Anschlusskanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom AnschlusspflichtigenAnschlussnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungfreien Ableitung von Abwässern Anforderungen des § 1 Abs. 1 entsprechen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanales in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde.

(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen über die Errichtung, Erhaltung und Wartung von Anschlusskanälen, insbesondere über Rohrdurchmesser, Mindestgefälle, Baustoffe, Verlegung und Dichtheitsprüfung der Kanäle, Pumpen, Rückstausicherungen und Vorrichtungen zur Retention von Niederschlagswasser.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 32/2017

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