Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsEinrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in den in § 8g genannten Krankenanstalten eingerichtet werden.Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in den in Paragraph 8 g, genannten Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2)Absatz 2Wer außerhalb der in § 8g genannten Krankenanstalten eine Einrichtung zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch einrichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 € zu bestrafen.Wer außerhalb der in Paragraph 8 g, genannten Krankenanstalten eine Einrichtung zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch einrichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 € zu bestrafen.
In Kraft seit 24.02.2016 bis 31.12.9999
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