Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsWer Amtshandlungen im Sinne des § 60 Abs. 2 verhindert oder beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.Wer Amtshandlungen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, verhindert oder beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 24.02.2016 bis 31.12.9999
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