Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
Paragraph 59 k,
Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat auf der Homepage des Bundesministeriums jedenfalls
1.Ziffer einsden als objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehenden aktuellen Österreichischen Strukturplan Gesundheit,
2.Ziffer 2das aktuelle Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung,
3.Ziffer 3die aktuellen Grundlagen für die Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen und
4.Ziffer 4den aktuellen Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene gemäß § 10 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzden aktuellen Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene gemäß Paragraph 10, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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