Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesgesundheitsagentur ist mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von allen Abgaben befreit.
(2)Absatz 2Die von der Bundesgesundheitsagentur in unmittelbarer Erfüllung ihrer Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3)Absatz 3Die finanziellen Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds und die Mittel gemäß §§ 59d bis 59g unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.Die finanziellen Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds und die Mittel gemäß Paragraphen 59 d bis 59g unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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