§ 59h KAKuG

KAKuG - Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Für die Organisation der Bundesgesundheitsagentur gelten die §§ 25 bis 27 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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