§ 59i KAKuG

KAKuG - Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Gebarung der Bundesgesundheitsagentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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