§ 64a KAKuG

KAKuG - Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

In Kraft seit 09.08.2000 bis 31.12.9999
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