Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsZur Unterstützung des Bewertungsboards bei Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 62e Abs. 3 ist in dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Bewertungsboards sind in der Geschäftsordnung zu regeln.Zur Unterstützung des Bewertungsboards bei Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 62 e, Absatz 3, ist in dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Bewertungsboards sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(2)Absatz 2Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere
1.Ziffer einsadministrative Aufgaben:
a)Litera aOrganisation der Sitzungen des Bewertungsboards,
b)Litera bmonatliche Veröffentlichung einer aktuellen Liste mit Arzneispezialitäten, die sich im Bewertungsprozess befinden,
c)Litera cDissemination der Empfehlungen des Bewertungsboards und
d)Litera dKoordination der unter Z 2 angeführten Aufgaben sowieKoordination der unter Ziffer 2, angeführten Aufgaben sowie
2.Ziffer 2inhaltliche Aufgaben:
a)Litera aErstellung einer Priorisierungsliste für potentiell zu bewertende Arzneispezialitäten im Einvernehmen mit den Vertreter/innen gemäß Abs. 3,Erstellung einer Priorisierungsliste für potentiell zu bewertende Arzneispezialitäten im Einvernehmen mit den Vertreter/innen gemäß Absatz 3,,
b)Litera bDurchführung und Aufbereitung von HTA, wobei Joint Clinical Assessments (JCA), die gemäß EU-HTA-Verordnung auf Unionsebene vorliegen, entsprechend zu berücksichtigen sind, sowie Durchführung und Aufbereitung von gesundheitsökonomischen Evaluationen,
c)Litera cVorschlag des Bewertungsumfanges insbesondere in Hinblick auf die Auswahl der Komparatoren,
d)Litera dDefinition von Anwendungskriterien unter Berücksichtigung der medizinischen und gesundheitsökonomischen Aspekte und
e)Litera eUnterstützung des Verhandlungsteams gemäß § 62i.Unterstützung des Verhandlungsteams gemäß Paragraph 62 i,
(3)Absatz 3Die Geschäftsstelle hat jeweils eine/n namhaft gemachte/n Vertreter/in der Sozialversicherung und der Länder über aktuelle Entwicklungen, Arbeiten und Ergebnisse in Zusammenhang mit den in Abs. 2 angeführten Aufgaben zu informieren.Die Geschäftsstelle hat jeweils eine/n namhaft gemachte/n Vertreter/in der Sozialversicherung und der Länder über aktuelle Entwicklungen, Arbeiten und Ergebnisse in Zusammenhang mit den in Absatz 2, angeführten Aufgaben zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 62h KAKuG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62h KAKuG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 62h KAKuG