§ 62i KAKuG

KAKuG - Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 62i.Paragraph 62 i,

Für die Preisverhandlungen mit den vertriebsberechtigten Unternehmen ist ein Verhandlungsteam einzurichten. Dieses Verhandlungsteam hat aus Vertreter/innen von Sozialversicherung und Ländern zu bestehen. Bei Verhandlungen betreffend Arzneispezialitäten im intramuralen Bereich führt ein/e Vertreter/in der Länder, bei Verhandlung betreffend Arzneispezialitäten an der Nahtstelle zwischen extra- und intramuralem Bereich ein/e Vertreter/in der Sozialversicherung den Vorsitz. Bei Bedarf kann das Verhandlungsteam weitere Fachexpertinnen/Fachexperten beiziehen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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