§ 59d KAKuG

KAKuG - Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (§ 59 Abs. 6 Z 2 lit. a) zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:Die Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a,) zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsIm Bereich des Organspendewesens ist die Kontinuität im Spenderinnen- und Spenderaufkommen auf hohem Niveau sicherzustellen. Darüber hinaus ist eine Steigerung der Anzahl der Organspender anzustreben (auf ca. 30 Organspenderinnen/Organspender pro Mio. EW).
    2. 2.Ziffer 2Im Bereich des Stammzelltransplantationswesens ist dafür zu sorgen, dass Spenderinnen/Spender in ausreichender Zahl registriert sind und zur Verfügung stehen. Das Vorgehen sowie die Zusammenarbeit aller daran beteiligten Institutionen für Spenderinnen/Spender und Patientinnen/Patienten hat so sicher und wirksam wie möglich zu erfolgen. Die Feststellung, ob das nationale Spendervolumen als ausreichend zu betrachten ist, obliegt dem beim GÖG eingerichteten Transplantationsbeirat (Bereich Stammzellspende).
  2. (2)Absatz 2Die Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesen (§ 59 Abs. 6 Z 2 lit. a) an die Leistungserbringerinnen/LeistungserbringerDie Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesen (Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a,) an die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer
    1. 1.Ziffer einsfür den Bereich des Organspendewesens und
    2. 2.Ziffer 2den Bereich des Stammzellspendewesens
    gemäß Abs. 3 bis 5 zu verteilen.gemäß Absatz 3 bis 5 zu verteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (§ 59 Abs. 6 Z 2 lit. a) sind zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:Die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a,) sind zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Ziele gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsIm Bereich des Organspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
      1. a)Litera aZweckgewidmete, pauschalierte Förderung an die spenderbetreuenden Krankenanstalten bzw. die betreffende Abteilung;
      2. b)Litera bEinrichtung und Administration „Regionaler Transplantationsreferenten“ bzw. regionaler Förderprogramme, mit der zentralen Aufgabe der direkten Kontaktaufnahme mit den Intensiveinheiten, um die Bereitschaft zur Spendermeldung zu erhöhen;
      3. c)Litera cEinrichtung und Administration „Lokaler Transplantationsbeauftragter“ zur Förderung der Organspende in den betreffenden Krankenanstalten und zur Analyse des lokalen Potenzials für Organspenden;
      4. d)Litera dZweckgewidmete, pauschalierte Förderung für den Einsatz von Transplantationskoordinatoren in den Transplantationszentren;
      5. e)Litera eFörderung der Einrichtung mobiler Hirntoddiagnostik-Teams sowie geeigneter Maßnahmen im Bereich bundesweiter Vorhaltung der Hirntoddiagnostik, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht;
      6. f)Litera fFörderung der Transporte, die im Zusammenhang mit der Organgewinnung anfallen;
      7. g)Litera gMittel für die Abdeckung der Aufwendungen von GÖG/ÖBIG-Transplant (Bereich Organspende).
    2. 2.Ziffer 2Im Bereich des Stammzellspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
      1. a)Litera aFörderung der HLA-Typisierung. Die Zahl der jährlich zu fördernden HLA-Typisierungen sowie deren Aufteilung auf die geeigneten Leistungserbringer sind jährlich im Voraus auf Expertenvorschlag vom Transplantationsbeirat des GÖG (Bereich Stammzellspende) festzulegen;
      2. b)Litera bFörderung der Suche und Betreuung von Stammzellspendern;
      3. c)Litera cMittel für die Abdeckung der Aufwendungen von GÖG/ÖBIG-Transplant (Bereich Stammzellspende).
    3. 3.Ziffer 3Der Förderungsgeber kann auf Vorschlag des im GÖG eingerichteten Transplantationsbeirates (für den jeweiligen Bereich) beschließen, die Mittel auch für andere als die unterZ 1 und 2 genannten Maßnahmen einzusetzen.Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen einzusetzen.
    4. 4.Ziffer 4Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
  4. (4)Absatz 4In der Bundes-Zielsteuerungskommission werden Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens erlassen.
  5. (5)Absatz 5Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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