(1) Der Bund leistet aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds an die Länder Mittel
1. | zum Ausgleich für Mehrausgaben der Länder und | |||||||||
2. | für Mindereinnahmen im Bereich der Krankenanstalten, | |||||||||
die in den Jahren 2020 und 2021 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Die Mittel betragen 750 Millionen Euro und sind den Ländern bis 31. März 2022 zu überweisen. |
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 werden länderweise wie folgt aufgeteilt (in Euro):
Burgenland | 17.702.536 |
Kärnten | 53.553.572 |
Niederösterreich | 107.107.144 |
Oberösterreich | 120.000.000 |
Salzburg | 55.403.604 |
Steiermark | 105.000.000 |
Tirol | 76.847.407 |
Vorarlberg | 31.158.442 |
Wien | 183.227.295 |
(3) Die Länder übermitteln an den Bund bis zum 30. Juni 2023 eine Evaluierung der Finanzzuweisungen für den Bereich der Krankenanstalten.
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