§ 59h KAKuG

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 59 h,

Die Gebarung Für die Organisation der Bundesgesundheitsagentur unterliegtgelten die §§ 25 bis 27 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit. Für die Organisation der Kontrolle durch den RechnungshofBundesgesundheitsagentur gelten die Paragraphen 25 bis 27 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016
Paragraph 59 h,

Die Gebarung Für die Organisation der Bundesgesundheitsagentur unterliegtgelten die §§ 25 bis 27 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit. Für die Organisation der Kontrolle durch den RechnungshofBundesgesundheitsagentur gelten die Paragraphen 25 bis 27 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit.

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