Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 55,
Der Bund ersetzt:
1.Ziffer einsdie Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
2.Ziffer 2die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Z 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Ziffer eins, genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
3.Ziffer 3Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des Paragraph 43, herangezogene Personen.
In Kraft seit 24.02.2016 bis 31.12.9999
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