§ 57 KAKuG Zweckzuschüsse des Bundes

KAKuG - Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bund hat der Bundesgesundheitsagentur gemäß § 56a jährlich folgende Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren:Der Bund hat der Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 56 a, jährlich folgende Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren:
    1. 1.Ziffer eins0,453115 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017) und0,453115 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 10, Absatz eins, FAG 2017) und
    2. 2.Ziffer 20,411633 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017).0,411633 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 10, Absatz eins, FAG 2017).
  2. (1a)Absatz eins aDer Bund hat der Bundesgesundheitsagentur zusätzlich für den Zeitraum 2024 bis 2028 folgende zweckgewidmete Beiträge gemäß Art. 31 der Vereinbarung gemäß 15a BDer Bund hat der Bundesgesundheitsagentur zusätzlich für den Zeitraum 2024 bis 2028 folgende zweckgewidmete Beiträge gemäß Artikel 31, der Vereinbarung gemäß 15a B-VG Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens zu gewähren:
    1. 1.Ziffer einsStärkung des niedergelassenen Bereichs: jährlich 300 Millionen Euro (über die Laufzeit 1.500 Millionen Euro),
    2. 2.Ziffer 2Stärkung des spitalsambulanten Bereichs und für Strukturreformen über die Laufzeit 3.016,9 Millionen Euro:
      1. a)Litera a2024: 550,0 Millionen Euro,
      2. b)Litera b2025: 577,5 Millionen Euro,
      3. c)Litera c2026: 603,5 Millionen Euro,
      4. d)Litera d2027: 629,4 Millionen Euro,
      5. e)Litera e2028: 656,5 Millionen Euro,
    3. 3.Ziffer 3Medikamente: jährlich 3 Millionen Euro (über die Laufzeit 15 Millionen Euro).
  3. (2)Absatz 2Der Bund hat sich an den Kosten, die aus dem Absehen von einem Kostenbeitrag nach § 27a Abs. 7 und § 447f Z 4 ASVG resultieren, mit einem Betrag in der Höhe von fünf Millionen Euro jährlich zu beteiligen und diesen Betrag der Bundesgesundheitsagentur jeweils bis zum 13. April zu überweisen. Die Bundesgesundheitsagentur hat diese Mittel entsprechend der Volkszahl nach § 10 Abs. 7 FAG 2017, wobei die entsprechenden Hundertsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Landesgesundheitsfonds jeweils am 20. April zu überweisen.Der Bund hat sich an den Kosten, die aus dem Absehen von einem Kostenbeitrag nach Paragraph 27 a, Absatz 7 und Paragraph 447 f, Ziffer 4, ASVG resultieren, mit einem Betrag in der Höhe von fünf Millionen Euro jährlich zu beteiligen und diesen Betrag der Bundesgesundheitsagentur jeweils bis zum 13. April zu überweisen. Die Bundesgesundheitsagentur hat diese Mittel entsprechend der Volkszahl nach Paragraph 10, Absatz 7, FAG 2017, wobei die entsprechenden Hundertsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Landesgesundheitsfonds jeweils am 20. April zu überweisen.
  4. (3)Absatz 3Der Dachverband der Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Bundesgesundheitsagentur gemäß § 56a jährlich Mittel in der Höhe von 83.573.759,29 Euro.Der Dachverband der Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 56 a, jährlich Mittel in der Höhe von 83.573.759,29 Euro.
  5. (4)Absatz 4Die Bundesgesundheitsagentur leistet an die Landesgesundheitsfonds zur Finanzierung der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten jährlich folgende Beiträge:Die Bundesgesundheitsagentur leistet an die Landesgesundheitsfonds zur Finanzierung der in Absatz eins, genannten Krankenanstalten jährlich folgende Beiträge:
    1. 1.Ziffer einsMittel gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 2 Z 1,Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 29,29% der Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 2 Z 2,9,29% der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2,,
    3. 3.Ziffer 32,87% der Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 2 Z 2,2,87% der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2,,
    4. 83.573.759,29 Euro gemäß Abs. 3,4. 83.573.759,29 Euro gemäß Absatz 3,,
    1. 5.Ziffer 549,14% der Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe des § 59c und nach Abzug der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens, der Mittel für die Finanzierung von Projekten und Planungen, Mittel für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, allfälliger Mittel für ELGA und allfälliger Mittel für Anstaltspflege im Ausland,49,14% der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2, nach Maßgabe des Paragraph 59 c und nach Abzug der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens, der Mittel für die Finanzierung von Projekten und Planungen, Mittel für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, allfälliger Mittel für ELGA und allfälliger Mittel für Anstaltspflege im Ausland,
    2. 6.Ziffer 638,70% der Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 2 Z 2.38,70% der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2,
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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