§ 2 KAbG

Kanalabgabegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.

(2) Den Gemeinden für die Errichtung der Kanalisationsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs. 1 genannten Aufwendungen.

(3) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages und des vorläufigen Anschlußbeitrages der Eigentümer der Anschlußgrundfläche. Hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge ist Abgabenschuldner derjenige Eigentümer der Anschlußgrundfläche, der nach dem Kanalanschlußgesetz rechtskräftig zum Anschluß verpflichtet oder dem der Anschluß rechtskräftig bewilligt wurde, und zwar unabhängig davon, ob er die Kanalisationsanlage benützt oder nicht. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer des Baues verschiedene Personen, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Baues.

(4) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. Ist in diesen Fällen ein gemeinsamer Verwalter bestellt, so kann die Zustellung an diesen erfolgen.

(5) Für die Kanalisationsbeiträge haftet neben dem bisherigen Eigentümer der neue Eigentümer zur ungeteilten Hand.

(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.

(7) Das Recht, die Kanalisationsbeiträge festzusetzen, verjährt binnen fünf Jahren.

(8) § 212 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2013, ist hinsichtlich der Kanalisationsbeiträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zahlungserleichterungen bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen zu gewähren sind. Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.

(9) Anschlußgrundflächen sind Flächen im Sinne des § 1 Abs. 4 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989.

(10) Für die Kanalisationsbeiträge samt Nebengebühren sowie für die Kanalbenützungsgebühren haftet auf dem Grundstück (Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

(11) Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Anschlussgrundflächen oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.
  2. (2)Absatz 2Den Gemeinden für die Errichtung der Kanalisationsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs. 1 genannten Aufwendungen.Den Gemeinden für die Errichtung der Kanalisationsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Absatz eins, genannten Aufwendungen.
  3. (3)Absatz 3Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages und des vorläufigen Anschlußbeitrages der Eigentümer der Anschlußgrundfläche. Hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge ist Abgabenschuldner derjenige Eigentümer der Anschlußgrundfläche, der nach dem Kanalanschlußgesetz rechtskräftig zum Anschluß verpflichtet oder dem der Anschluß rechtskräftig bewilligt wurde, und zwar unabhängig davon, ob er die Kanalisationsanlage benützt oder nicht. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer des Baues verschiedene Personen, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Baues.
  4. (4)Absatz 4Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. Ist in diesen Fällen ein gemeinsamer Verwalter bestellt, so kann die Zustellung an diesen erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Für die Kanalisationsbeiträge haftet neben dem bisherigen Eigentümer der neue Eigentümer zur ungeteilten Hand.
  6. (6)Absatz 6Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.
  7. (7)Absatz 7Das Recht, die Kanalisationsbeiträge festzusetzen, verjährt binnen fünf Jahren.
  8. (8)Absatz 8Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen im Sinne des § 212 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2024, ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen im Sinne des Paragraph 212, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,, ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.
  9. (9)Absatz 9Anschlußgrundflächen sind Flächen im Sinne des § 1 Abs. 4 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989.Anschlußgrundflächen sind Flächen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989.
  10. (10)Absatz 10Für die Kanalisationsbeiträge samt Nebengebühren sowie für die Kanalbenützungsgebühren haftet auf dem Grundstück (Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.
  11. (11)Absatz 11Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Anschlussgrundflächen oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

Stand vor dem 22.10.2024

In Kraft vom 02.01.2014 bis 22.10.2024
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.

(2) Den Gemeinden für die Errichtung der Kanalisationsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs. 1 genannten Aufwendungen.

(3) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages und des vorläufigen Anschlußbeitrages der Eigentümer der Anschlußgrundfläche. Hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge ist Abgabenschuldner derjenige Eigentümer der Anschlußgrundfläche, der nach dem Kanalanschlußgesetz rechtskräftig zum Anschluß verpflichtet oder dem der Anschluß rechtskräftig bewilligt wurde, und zwar unabhängig davon, ob er die Kanalisationsanlage benützt oder nicht. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer des Baues verschiedene Personen, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Baues.

(4) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. Ist in diesen Fällen ein gemeinsamer Verwalter bestellt, so kann die Zustellung an diesen erfolgen.

(5) Für die Kanalisationsbeiträge haftet neben dem bisherigen Eigentümer der neue Eigentümer zur ungeteilten Hand.

(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.

(7) Das Recht, die Kanalisationsbeiträge festzusetzen, verjährt binnen fünf Jahren.

(8) § 212 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2013, ist hinsichtlich der Kanalisationsbeiträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zahlungserleichterungen bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen zu gewähren sind. Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.

(9) Anschlußgrundflächen sind Flächen im Sinne des § 1 Abs. 4 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989.

(10) Für die Kanalisationsbeiträge samt Nebengebühren sowie für die Kanalbenützungsgebühren haftet auf dem Grundstück (Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

(11) Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Anschlussgrundflächen oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.
  2. (2)Absatz 2Den Gemeinden für die Errichtung der Kanalisationsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs. 1 genannten Aufwendungen.Den Gemeinden für die Errichtung der Kanalisationsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Absatz eins, genannten Aufwendungen.
  3. (3)Absatz 3Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages und des vorläufigen Anschlußbeitrages der Eigentümer der Anschlußgrundfläche. Hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge ist Abgabenschuldner derjenige Eigentümer der Anschlußgrundfläche, der nach dem Kanalanschlußgesetz rechtskräftig zum Anschluß verpflichtet oder dem der Anschluß rechtskräftig bewilligt wurde, und zwar unabhängig davon, ob er die Kanalisationsanlage benützt oder nicht. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer des Baues verschiedene Personen, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Baues.
  4. (4)Absatz 4Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. Ist in diesen Fällen ein gemeinsamer Verwalter bestellt, so kann die Zustellung an diesen erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Für die Kanalisationsbeiträge haftet neben dem bisherigen Eigentümer der neue Eigentümer zur ungeteilten Hand.
  6. (6)Absatz 6Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.
  7. (7)Absatz 7Das Recht, die Kanalisationsbeiträge festzusetzen, verjährt binnen fünf Jahren.
  8. (8)Absatz 8Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen im Sinne des § 212 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2024, ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen im Sinne des Paragraph 212, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,, ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.
  9. (9)Absatz 9Anschlußgrundflächen sind Flächen im Sinne des § 1 Abs. 4 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989.Anschlußgrundflächen sind Flächen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989.
  10. (10)Absatz 10Für die Kanalisationsbeiträge samt Nebengebühren sowie für die Kanalbenützungsgebühren haftet auf dem Grundstück (Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.
  11. (11)Absatz 11Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Anschlussgrundflächen oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten