§ 7a KA-AZG Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

KA-AZG - Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür Dienstnehmer/innen, die unter das Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. Nr. 144/1983 fallen, kann der Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Abs. 3 abweichend von den §§ 3, 4, 6 und 7 ARG regeln.Für Dienstnehmer/innen, die unter das Arbeitsruhegesetz (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, fallen, kann der Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Absatz 3, abweichend von den Paragraphen 3,, 4, 6 und 7 ARG regeln.
  2. (2)Absatz 2Insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag nicht besteht, kann die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Abs. 3 abweichend von den §§ 3, 4 und 7 ARG geregelt werdenInsoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag nicht besteht, kann die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Absatz 3, abweichend von den Paragraphen 3,, 4 und 7 ARG geregelt werden
    1. 1.Ziffer einsdurch Betriebsvereinbarung,
    2. 2.Ziffer 2in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung,
    3. 3.Ziffer 3in Betrieben von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der Abweichungsmöglichkeiten nach Abs. 1 und 2 kannIm Rahmen der Abweichungsmöglichkeiten nach Absatz eins, und 2 kann
    1. 1.Ziffer einsdie wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen;
    2. 2.Ziffer 2die Lage der Ersatzruhe abweichend von § 6 ARG festgelegt werden;die Lage der Ersatzruhe abweichend von Paragraph 6, ARG festgelegt werden;
    3. 3.Ziffer 3die Lage der Feiertagsruhe abweichend von § 7 ARG festgelegt werden.die Lage der Feiertagsruhe abweichend von Paragraph 7, ARG festgelegt werden.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2014)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2014,)
  4. (4)Absatz 4Wurde nach § 4 Abs. 6 ein abweichender Wochenzeitraum festgelegt, kann durch Betriebsvereinbarung, in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung, festgesetzt werden, dass der selbe Wochenzeitraum abweichend von § 3 Abs. 1 ARG an die Stelle der Kalenderwoche tritt.Wurde nach Paragraph 4, Absatz 6, ein abweichender Wochenzeitraum festgelegt, kann durch Betriebsvereinbarung, in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung, festgesetzt werden, dass der selbe Wochenzeitraum abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, ARG an die Stelle der Kalenderwoche tritt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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