§ 8 KA-AZG Außergewöhnliche Fälle

KA-AZG - Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wennIn außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der Paragraphen 3,, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Betreuung von Patienten/Patientinnen nicht unterbrochen werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2eine sofortige Betreuung von Patienten/Patientinnen unbedingt erforderlich wird
    und durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann. Eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ist nur zulässig, wenn der einzelne Dienstnehmer/die einzelne Dienstnehmerin schriftlich zugestimmt hat.
  2. (2)Absatz 2Weiters finden die §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung auf Dienstnehmer/innen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, dieWeiters finden die Paragraphen 3,, 4, 6 und 7 keine Anwendung auf Dienstnehmer/innen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten in einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes oder im Rahmen einsatzähnlicher Übungen oderTätigkeiten in einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes oder im Rahmen einsatzähnlicher Übungen oder
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten, die im Hinblick auf die in Z 1 genannten Fälle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich sind,Tätigkeiten, die im Hinblick auf die in Ziffer eins, genannten Fälle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich sind,
    verrichten.
  3. (3)Absatz 3Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von § 4 Abs. 4 Z 1 und 3 sowie Abs. 5 festgelegt werden, wennDurch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, und 3 sowie Absatz 5, festgelegt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Wahrung von Interessen der Patienten oder die Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes dies notwendig macht,
    2. 2.Ziffer 2die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer/innen eingehalten werden und
    3. 3.Ziffer 3durch die erforderlichen Maßnahmen sichergestellt wird, daß keinem/r Dienstnehmer/in Nachteile daraus entstehen, daß er/sie generell oder im Einzelfall nicht bereit ist, solche zusätzliche Arbeitszeit zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Der/die Dienstgeber/in hat eine Arbeitszeitverlängerung nach Abs. 1 und 3 ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muß eine aktuelle Liste der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaß der vorgesehenen Arbeitszeit enthalten.Der/die Dienstgeber/in hat eine Arbeitszeitverlängerung nach Absatz eins, und 3 ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muß eine aktuelle Liste der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaß der vorgesehenen Arbeitszeit enthalten.
  5. (5)Absatz 5Das Arbeitsinspektorat hat auf Antrag eines/r Dienstnehmers/in, des/der Dienstgebers/in oder von Amts wegen durch Bescheid die nach Abs. 3 vorgesehene Arbeitszeitverlängerung gänzlich oder teilweise zu verbieten, wennDas Arbeitsinspektorat hat auf Antrag eines/r Dienstnehmers/in, des/der Dienstgebers/in oder von Amts wegen durch Bescheid die nach Absatz 3, vorgesehene Arbeitszeitverlängerung gänzlich oder teilweise zu verbieten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Absatz 3, Ziffer 2 und 3 nicht vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2dies zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer/innen erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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