Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
1. | Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen; | |||||||||
2. | Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden; | |||||||||
3. | Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. |
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