Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Der/die Dienstgeber/in hat sicherzustellen, dass Nachtdienstnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtdienstnehmer/innen berühren, informiert werden.
In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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