§ 5d KA-AZG

KA-AZG - Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Der/die Dienstgeber/in hat sicherzustellen, dass Nachtdienstnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtdienstnehmer/innen berühren, informiert werden.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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