Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAls Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.
(2)Absatz 2Nachtdienstnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer/innen, die
1.Ziffer einsregelmäßig oder
2.Ziffer 2sofern durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung nicht anderes vorgesehen wird, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr
während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5a KA-AZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5a KA-AZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5a KA-AZG