Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer/die Dienstgeber/in hat zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
(2)Absatz 2Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß § 8 Abs. 1 gesondert aufzuzeichnen.Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gesondert aufzuzeichnen.
(3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 entfällt, wennDie Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 entfällt, wenn
1.Ziffer einsdurch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung
a)Litera aBeginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
b)Litera bes dem/der Dienstnehmer/in überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
2.Ziffer 2durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehen sind unddurch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 vorgesehen sind und
3.Ziffer 3von dieser Vereinbarung oder vom getroffenen Einvernehmen nicht abgewichen wird.
(4)Absatz 4Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Dienststunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.
In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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