Der/die Nachtdienstnehmer/in hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem/der Dienstgeber/in auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn
1.Ziffer einsdie weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
2.Ziffer 2die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.
In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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