Anl. 1 K-WFG

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2021 bis 31.12.9999

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 48/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt in § 35 Abs. 3 lit. a K-WFG, in der Fassung dieses Gesetzes, an die Stelle des Betrages “750.000 Euro” der Betrag “zehn Millionen Schilling”.

(3) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des wirtschaftspolitischen Beirates zu bestellen.

Mit Art V des Gesetzes LGBl Nr 59/2006 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. (1.9.2006)

(2) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung innerhalb von zwei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Art. II anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

Mit Artikel III des Gesetzes LGBl Nr 7/2008 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Die Kärntner Landesholding hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. I ihre Satzung den Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung vorzulegen.

(2) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. II seine Satzung den Bestimmungen des Art. II anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel XXXIII(LGBl Nr 65/2012)Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Artikel III(LGBl Nr 10/2014)Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. April 2014 in Kraft.

(2) Der Vorgang der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat nach Maßgabe der Art. I und II schon vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) so rechtzeitig stattzufinden, dass der neue Vorstand mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an seine Tätigkeit aufnehmen kann.

(3) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Art. II anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums nach Art. II Z 15 (§ 18 KWF-G) und des Wirtschaftspolitischen Beirates nach Art. II Z 27 (§ 38) sind, soweit das Vorschlagsrecht den in der Landesregierung vertretenen Parteien zukommt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung die vorschlagsberechtigten Parteien innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einzuladen hat, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen; sonstige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Mitgliedschaften, soweit sie nicht auf Vorschläge der drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien zurückgehen, bleiben unberührt. Die für diese Bestellung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden.

Artikel VIII(LGBl Nr 28/2016)

(1) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Art. VI anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Art. VI Z 4 bis 8 lässt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes aufrechte Bestellung der Mitglieder des Vorstandes unberührt.

Artikel XVI
(LGBl Nr 10/2018)

Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

Artikel III
(LGBl Nr 108/2019)
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 alle Mitglieder des Aufsichtsrates neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

Artikel XXVII
(LGBl Nr 29/2020 iVm LGBl Nr 117/2020)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.

(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.

(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.

(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(10) § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß § 41 K-AGO, § 40 K-KStR 1998 und § 41 K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.

(10a) § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes sowie § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 73 Abs. 1a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 61 Abs. 8a K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.

(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

  1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

    Mit Art V des Gesetzes LGBl Nr 59/2006 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

    Mit Artikel III des Gesetzes LGBl Nr 7/2008 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1) Die Kärntner Landesholding hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. I ihre Satzung den Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung vorzulegen.

      Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

      Artikel III
      (LGBl Nr 108/2019)
      Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
      1. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Stand vor dem 14.12.2021

In Kraft vom 24.12.2020 bis 14.12.2021

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 48/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt in § 35 Abs. 3 lit. a K-WFG, in der Fassung dieses Gesetzes, an die Stelle des Betrages “750.000 Euro” der Betrag “zehn Millionen Schilling”.

(3) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des wirtschaftspolitischen Beirates zu bestellen.

Mit Art V des Gesetzes LGBl Nr 59/2006 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. (1.9.2006)

(2) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung innerhalb von zwei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Art. II anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

Mit Artikel III des Gesetzes LGBl Nr 7/2008 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Die Kärntner Landesholding hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. I ihre Satzung den Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung vorzulegen.

(2) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. II seine Satzung den Bestimmungen des Art. II anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel XXXIII(LGBl Nr 65/2012)Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Artikel III(LGBl Nr 10/2014)Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. April 2014 in Kraft.

(2) Der Vorgang der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat nach Maßgabe der Art. I und II schon vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) so rechtzeitig stattzufinden, dass der neue Vorstand mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an seine Tätigkeit aufnehmen kann.

(3) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Art. II anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums nach Art. II Z 15 (§ 18 KWF-G) und des Wirtschaftspolitischen Beirates nach Art. II Z 27 (§ 38) sind, soweit das Vorschlagsrecht den in der Landesregierung vertretenen Parteien zukommt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung die vorschlagsberechtigten Parteien innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einzuladen hat, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen; sonstige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Mitgliedschaften, soweit sie nicht auf Vorschläge der drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien zurückgehen, bleiben unberührt. Die für diese Bestellung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden.

Artikel VIII(LGBl Nr 28/2016)

(1) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Art. VI anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Art. VI Z 4 bis 8 lässt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes aufrechte Bestellung der Mitglieder des Vorstandes unberührt.

Artikel XVI
(LGBl Nr 10/2018)

Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

Artikel III
(LGBl Nr 108/2019)
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 alle Mitglieder des Aufsichtsrates neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

Artikel XXVII
(LGBl Nr 29/2020 iVm LGBl Nr 117/2020)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.

(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.

(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.

(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(10) § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß § 41 K-AGO, § 40 K-KStR 1998 und § 41 K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.

(10a) § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes sowie § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 73 Abs. 1a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 61 Abs. 8a K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.

(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

  1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

    Mit Art V des Gesetzes LGBl Nr 59/2006 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

    Mit Artikel III des Gesetzes LGBl Nr 7/2008 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1) Die Kärntner Landesholding hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. I ihre Satzung den Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung vorzulegen.

      Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

      Artikel III
      (LGBl Nr 108/2019)
      Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
      1. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch am 1. Jänner 2020 in Kraft.

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