Geschäftseinteilung des Magistrates
(1) Der Bürgermeister hat die Gliederung und die Geschäftseinteilung des Magistrates festzusetzen. Hiebei sind die Geschäfte des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt nach ihrem Gegenstand und nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Verwaltungsstellen aufzuteilen.
(2) Die Geschäftseinteilung des Magistrates bedarf der Zustimmung des Stadtsenates, soweit hiebei die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches in Betracht kommen.
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