Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 88,Rechnungsabschluß
(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat bis spätestens 30. April jeden Jahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres mit Beschluss festzustellen. Der Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zu übermitteln.
In Kraft seit 17.02.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 88 K-VStR 1998
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 K-VStR 1998 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 88 K-VStR 1998